Sportparkordnung

für die Spielstätte des 1. FC Sarstedt.

 

§1 – Räumlicher Geltungsbereich

Diese Sportparkordnung gilt für die umfriedete Anlage des Sarstedter Sportparks

  1. FC Sarstedt
    Sarstedter Sportpark
    Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 37
    31157 Sarstedt

 

§2 – Widmung des Sportparks

  1. Der Sportpark dient der Austragung von Veranstaltungen, insbesondere von Fußballspielen. In diesem Fall gelten grundsätzlich ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Veranstalters sowie des regionalen Verbandes NFV und nationalen Verbände DFB / DFL.
  1. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Anlage im Sportpark besteht nicht. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Sportparks richten sich nach bürgerlichem Recht.

 

§3 – Zutritt und Aufenthalt

  1. Im Sportpark dürfen sich bei Veranstaltungen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung für die jeweilige Veranstaltung vor Ort unverzüglich auf eine andere Art nachweisen können.
  1. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Sportparkanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
  1. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz oder Bereich einzunehmen. Beim Verlassen des Stadions verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.
  1. Personen, die aufgrund Alkohol- oder Drogenkonsums ein Sicherheitsrisiko darstellen oder die gegen die Verbote in §6 verstoßen, ist der Aufenthalt im Stadion nicht gestattet.
  1. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren werden bestimmte Bereiche auf der Anlage videoüberwacht.

 

§4 – Weisungen und Zugangskontrolle

  1. Den Anweisungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes, des Veranstalters, der Polizei, der Feuerwehr, der Ordnungsbehörden, des Sanitäts- und Rettungsdienstes und des Stadionsprechers ist im räumlichen Geltungsbereich unverzüglich und uneingeschränkt Folge zu leisten.
  1. Jeder Besucher ist beim Betreten der Sportparkanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis auf Verlangen vorzuzeigen und zur Überprüfung auszuhändigen.
  1. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Besucher und mitgebrachte Gegenstände - auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel - dahingehend zu untersuchen, ob dem Besucher der Aufenthalt im Sportpark gem. §3.4 oder wegen des Mitführens von Waffen, gefährlichen oder feuergefährlichen Dingen untersagt werden kann.
  1. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Sportparks zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes für die zurückgewiesene Person besteht nicht.

 

§5 – Verhalten im Stadion

  1. Jede Person hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung im räumlichen Geltungsbereich nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird, insbesondere niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

    2. Alle Zu- und Abgänge der Zuschauerbereiche sowie die Rettungswege zum und im Sportpark sind unbedingt und uneingeschränkt freizuhalten. Fluchttüren des Begrenzungszaunes dürfen nur im Notfall geöffnet werden.

    3. Das Mitführen von Doppelhaltern ist nur im Stehplatzbereichen des Sportparks erlaubt und bedarf einer Zustimmung des Veranstalters. Gleiches gilt für Fahnen- und Transparentstangen mit einer Länge von über 1,5 m und/oder deren Durchmesser größer ist als 3 cm.

 

§6 – Besondere Bestimmungen zur Ausübung des Hausrechts

Der 1. FC Sarstedt spricht sich gegen rassistische, gewaltverherrlichende, antisemitische, nationalistische, ausländerfeindliche sowie rechts- und/oder linksextreme Tendenzen jeder Art, diesbezüglich politische Agitation und Meinungskundgebungen aus. Der Veranstalter behält sich daher vor, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen,

(a) die links- und/oder rechtsradikale Parteien, Vereinigungen oder Organisationen angehören und/oder

(b) eindeutig der links- und/oder rechtsradikalen Szene zuzuordnen sind und/oder

(c) durch rassistische, nationalistische, antisemitische, diskriminierende, gewaltverherrlichende, diffamierende oder sonstige menschenverachtende Äußerungen, Verhaltensweisen oder Gesten in Erscheinung treten oder in der Vergangenheit getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren, von dieser auszuschließen und/oder - auch im Vorfeld - ein örtliches Stadionverbot auszusprechen.

 

§7 – Verbote

  1. Den Besuchern des Sportparks ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
  • Rassistisches oder fremdenfeindliches Propagandamaterial
  • Waffen jeder Art
  • Gegenstände die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können
  • Gassprühdosen, ätzende oder färbende Subtanzen
  • Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen die aus zerbrechlichen, splitternden oder besonderem harten Material hergestellt sind
  • Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer
  • Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und sämtliche andere pyrotechnischen Gegenstände
  • Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,5 m sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist
  • Alkoholische Getränke aller Art
  • Tiere
  • Laser-Pointer
  1. Verboten ist den Besuchern weiterhin:

(a) Verbale Äußerungen, Parolen oder Fangesänge sowie entsprechende Gesten und Symbole, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung zu diffamieren oder die als Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen eingestuft sind oder diesen zum Verwechseln ähnlich sehen. Das gilt auch für das Tragen, Zeigen und Mitführen von Fahnen, Transparenten, Aufnähern, Kleidungsstücken oder in jeder anderen Form der Darstellung.

(b) Das Tragen und Zeigen des Schriftzuges »A.C.A.B« - in jeder abgewandelten Form - auf Transparenten, Aufnähern, T-Shirt, etc..

(c) Das provozieren anderer Zuschauer zu Hass oder Gewalt gegenüber den Schiedsrichtern, Spielern oder sonstigen Personen.

(d) Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Kamerapodeste, Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen.

(e) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind, z. B. das Spielfeld, den Kabinentrakt, die Funktionsräume, zu betreten.

(f) Mit Gegenständen aller Art zu werfen, Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen, jede Form von Pyrotechnik.

(g) Ohne Erlaubnis der Stadt oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen.

(h) Bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben.

(i) Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder den Sportpark in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen, zu verunreinigen.

 

§8 – Zuwiderhandlungen

Personen die gegen die Vorschriften der Sportparkordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Sportparkverbot belegt werden. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und - soweit sie für ein straf- rechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

 

§9 – Haftung

Das Betreten des räumlichen Geltungsbereichs und die Benutzung des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Weder der 1. FC Sarstedt noch der Veranstalter haften für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden. Unfälle oder Schäden sind dem 1. FC sarstedt und dem Veranstalter unverzüglich zu melden.

 

Viktor Rosenfeld, 1.Vorsitzender 1. FC Sarstedt, Stand: Juni 2018

Cookie-Hinweis

Diese Website verwendet Cookies gemäß unserer Datenschutzerklärung, um Ihr Nutzererlebnis zu verbessern. Weitere Details zur Nutzung und Deaktivierung von Cookies erfahren Sie hier.

Einverstanden

Cookie-Informationen

Diese Internetseite verwendet Cookies, um die Nutzererfahrung zu verbessern und den Benutzern bestimmte Dienste und Funktionen bereitzustellen. Es werden keine der so gesammelten Daten genutzt, um Sie zu identifizieren oder zu kontaktieren.

Cookies sind kleine Dateien, die lokal auf Ihrem Computer gespeichert werden. Diese Dateien können keinen Schaden an Ihrem Computer anrichten.

Besuchen Sie die Internetseite des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, um mehr über Cookies und lokalen Speicher zu erfahren.

Wenn Sie keine Cookies durch diese Website speichern lassen möchten, können Sie dies direkt in Ihrem Browser einstellen. Wie dies für Ihren Brwoser funktioniert, erfahren Sie bei Klick auf den jeweiligen, nachfolgenden Button.